Informationen:
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- Anspruch auf Pflegehilfsmittel
- Elternunterhalt
- Pflegegrad beantragen
- Hausnotruf
- Urlaub von der Pflege
- Verhinderungspflege
Bereits ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel für 40 Euro im Monat
Pflegehilfsmittel werden in der häuslichen Pflege verwendet. Sie sollen die Lebensführung pflegebedürftiger Menschen verbessern und die Pflege durch Angehörige erleichtern. Wichtige Produkte sind Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Flächendesinfektion, Händedesinfektion, Schutzschürzen und Mundschutz.Diese Produkte erhalten Sie zuzahlungsfrei von der Pflegeversicherung
- Handdesinfektion: Die Handdesinfektion dient dem hygienischen Schutz vor Keimen und verringert das Risiko von Infektionskrankheiten. Dieses Risiko betrifft nicht nur pflegende Angehörige, sondern auch die Pflegebedürftigen selbst.
- Flächendesinfektion: Flächendesinfektionsmittel sollten überall dort verwendet werden, wo sich Krankheitserreger befinden könnten. Zu diesen Bereichen gehören Toilette und Bad, aber auch Flächen, auf denen Essen angerichtet oder verzehrt wird.
- Einmalhandschuhe: Einmalhandschuhe schützen die pflegende Person vor Verunreinigungen, die bei der Pflege entstehen können. Sie schützen aber auch Pflegebedürftige vor möglicherweise ansteckenden Krankheiten, die durch Pflegende übertragen werden können.
- Schutzschürzen: Schutzschürzen können die Kleidung der pflegenden Person vor Verunreinigungen schützen, die z.B. beim Waschen im Bett entstehen können. Es sind praktische Einmalprodukte aus feuchtigkeitsabweisendem Plastik.
- Bettschutzeinlagen: Bettschutzeinlagen bestehen oben aus einem textilen Trockenflies und unten aus einer undurchlässigen Folie gegen das Durchnässen. Sie schützen das Bett vor Verunreinigungen und unterstützen Hygiene und Liegekomfort für die pflegebedürftige Person.
- Mundschutz: Ein Mundschutz schützt vor Krankheitserregern, die durch Tröpfcheninfektion übertragen werden. Gerade bei bereits stark geschwächten Personen sollte schon bei einer nur leichten Erkältung eine Ansteckung verhindert werden.
Die Pflegehilfsmittel können Sie bequem in Ihrer Apotheke oder Sanitätshaus beantragen.
Bei einer bestehenden Inkontinenz erhalten Sie ebenfalls Einlagen, Pants oder Pampers. Hierzu benötigen Sie allerdings eine Verordnung Ihres Hausarztes.
Elternunterhalt – Wann Kinder für die Pflege bezahlen müssen
Viele Menschen haben pflegebedürftige Eltern. In der Regel bezahlt die Gesetzliche Pflegeversicherung einen gewissen Teil der Kosten, der Rest muss privat getragen werden. Reichen Rente oder Ersparnisse der Betroffenen nicht aus, um alles Notwendige zu bezahlen, springt oft zunächst das Sozialamt ein. Es prüft dann aber, ob es das Geld von den Kindern fordern kann. Ausnahme: Liegt für die Eltern ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter vor, haben diese Einkünfte Vorrang vor dem Unterhalt durch die Kinder. Aber: Verdient ein Kind mehr als 100.000 Euro im Jahr, haben die Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherung.
Grundsätzlich gilt die Unterhaltspflicht nur für die Kinder der betroffenen Person (Verwandte in gerader Linie), nicht für Schwiegerkinder. Auch wenn es über viele Jahre keinen Kontakt mehr zwischen Eltern und Kindern gab, bleibt die Unterhaltsverpflichtung bestehen. In Einzelfällen kann es allerdings sein, dass die Eltern oder ein Elternteil ihren Anspruch durch schwere Verfehlungen verwirkt haben, zum Beispiel weil sie ihren früheren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihrem Kind nicht nachgekommen sind.
Ob die Kinder tatsächlich „Elternunterhalt“ zahlen müssen, hängt von ihrem Einkommen und Vermögen ab. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2019 gilt vom bereinigten Nettoeinkommen ein Freibetrag von mindestens 1.800 Euro. Für eine Familie mit verheirateten Partnern liegt dieser sogar bei 3.240 Euro; ohne Trauschein gilt der erhöhte Familienselbstbehalt allerdings nicht.
Bereinigt heißt: Vom ausbezahlten Nettoeinkommen können zusätzlich noch Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge und krankheitsbedingte Aufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten), Darlehensverbindlichkeiten (zum Beispiel Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung für Wohneigentum) oder private Altersvorsorgekosten abgezogen werden. Das gilt auch für Unterhaltspflichten, die gegenüber dem Ehepartner sowie den eigenen Kindern bestehen – und damit Vorrang vor dem Elternunterhalt haben.
Wie viel Unterhalt muss nun konkret gezahlt werden? Am Beispiel eines bereinigten Nettoeinkommens von 2.500 Euro und einem Selbstbehalt von 1.800 Euro werden 700 Euro „Überschuss“ für die Berechnung zugrunde gelegt. Daraus müssen dann 50 Prozent, folglich also 350 Euro, als Unterhalt geleistet werden. Eine generelle Obergrenze gibt es nicht; es kommt vielmehr auf die individuelle Situation der Eltern an, zum Beispiel bei der Zuzahlungsverpflichtung in einem Pflegeheim.
Liegt das bereinigte Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, müssen unterhaltspflichtige Kinder auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern einstehen. Hier gibt es allerdings das sogenannte Schonvermögen, wobei keine festen „Schongrenzen“ gelten. Vielmehr muss dargelegt werden, welche finanziellen Reserven für welchen Zweck vorgesehen sind. In der Regel unangetastet bleibt dabei die eigene Alterssicherung, insbesondere die selbst genutzte Immobilie.
Fazit: Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, für die eigenen Eltern einzustehen, wenn diese es finanziell nicht mehr selber können – insbesondere bei einer erhöhten Kostenbelastung durch Pflegebedürftigkeit. Der Gesetzgeber hat aber dafür gesorgt, dass diese Verpflichtung nur in engen Grenzen eingefordert werden kann und nicht dazu führen darf, dass die Kinder selbst zum Sozialfall werden.
Tipp: Um das Risiko für den Elternunterhalt zu verringern, sollte möglichst viel Geld von der Gesetzlichen Pflegeversicherung zur Verfügung stehen – mit einem möglichst hohen Pflegegrad. Wenn Sie also einen Erst- oder Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse planen oder gegen einen ungerechtfertigten Bescheid in Widerspruch gehen wollen, helfen wir gerne. Nähere Informationen erhalten Sie unter: 02451-9102230.
Einen Pflegegrad beantragen – so geht’s
Wenn Sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen möchten, müssen Sie zuallererst bei Ihrer Pflegekasse (meist unter dem Dach Ihrer Krankenversicherung) einen Pflegegrad beantragen. Nur wenn Ihnen ein Pflegegrad bewilligt wird, erhalten Sie Leistungen von Pflegeversicherung Auf dieser Seite erhalten Sie nützliche Tipps und Informationen dazu, wie Sie erfolgreich einen Erstantrag auf einen Pflegegrad stellen.
Tipp: Erstantrag nicht hinauszögern
Das Wichtigste gleich vorweg: Zögern Sie den Erstantrag nicht hinaus. Ihr Leistungsanspruch beginnt am Tag der ersten Kontaktaufnahme mit Ihrer Pflegekasse. Der Erstkontakt geht schnell und ist formlos. Zögern Sie also nicht aus Angst vor der Bürokratie!
Wenn Ihnen bereits ein Pflegegrad bzw. eine Pflegestufe bewilligt wurde, sollten Sie diesen Pflegegrad überprüfen um festzustellen, ob Ihnen höhere Leistungen zustehen. Sind höhere Leistungen zu erwarten, sollten Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen bzw. Widerspruch gegen den Pflegegrad einlegen.
So erhalten Sie einen Pflegegrad
1. Den Antrag stellen
2. Einen Termin für die Begutachtung vereinbaren (wird vom MDK vorgegeben)
3. Den Begutachtungstermin vorbereiten
4. Die Begutachtung
5. Bescheid der Pflegekasse prüfen bzw. prüfen lassen
Die Beantragung eines Pflegegrades ist recht einfach, birgt aber auch einige Stolperfallen. Ca. 50% aller Bescheide der Pflegeversicherung sind fehlerhaft. Die Ursache hierfür ist, dass Pflegebedürftigkeit sehr schwer zu beurteilen ist. Eine gute Vorbereitung und Erfahrung im Umgang mit der Pflegeversicherung, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen sowie der Firma Medicproof ist häufig entscheidend für die Bewilligung des gerechten Pflegegrades.
Wir unterstützen Sie bei Ihrem Antrag
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung und Durchsetzung Ihres Pflegegrades.
Wir helfen Ihnen bei:
• Antragstellung bei der Pflegeversicherung
• Ermittlung Ihres „gerechten Pflegegrades“
• Zusammenstellung aller Unterlagen und Diagnosen
• Vorbereitung auf den MDK bzw. Medicproof Begutachtungstermin
• Persönliche Begleitung bei der MDK-Begutachtung
• Überprüfung des Pflegebescheides und wenn nötig Widerspruch
Hausnotruf ab 0€
Mit einem Hausnotruf-System drücken Sie im Notfall einfach den Notrufknopf und erhalten sofort Hilfe. Der Notruf ist einfach zu installieren und zu bedienen.
365 Tage im Jahr – 24 Stunden am Tag!
Die Pflegeversicherung leistet ab Pflegegrad 1 und kommt für die Kosten in Höhe von bis zu 23,00 Euro pro Monat auf. Damit sind viele der angebotenen Systeme vollständig kostenfrei für Sie.
Ich empfehle Ihnen, diese Leistung Ihrer Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn z.B. ein Unfall- oder Sturzrisiko besteht. Die angebotenen Systeme sind allerdings sehr unterschiedlich. Wir helfen Ihnen, das passende System für Ihren Bedarf zu finden.
Rufen Sie uns einfach unter 02451-9102230 oder 0171-4403977 an. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 16:00 Uhr.